29.03.2023
Ein Konsument bestellte bei einer Haushalts-Messe eine Küche und trat aber dann, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück. Das Küchenstudio berief sich auf seine AGBs, welche sinngemäß wie folgt lauteten:
Dem Küchenstudio steht bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt seitens des Konsumenten ein Pauschalentgelt von 20 % des Entgeltes zu. Das Küchenstudio ist aber – nach freier Wahl – auch berechtigt, den tatsächlichen entstandenen Schaden zu verlangen.
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