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17.07.2023

NEWSLETTER 07-2023: RÄUMUNGSVERGLEICHE AUF VORRAT - OGH BEZIEHT STELLUNG

Die einseitige Beendigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter im Anwendungsbereich des MRG war schon bisher keine einfache Angelegenheit. Kann man sich bei befristeten Verträgen im Regelfall darauf verlassen, dass das Mietverhältnis mit Ablauf des Mietvertrages beendet werden kann, so benötigt man bei der Beendigung eines unbefristeten Mietverhältnisses schon einen entsprechenden Kündigungsgrund, um als Vermieter das Mietverhältnis einseitig zu beenden.
 

Näheres finden Sie dazu in unserem aktuellen Newsletter.

RA DDr. Alexander Hasch
RA Mag. Reinhard Kollros
RAA Mag. Christoph Gratzer