04.02.2015
Möglich ist die Anrufung des VfGH, wenn die Gerichtsentscheidung der ersten Instanz, das heißt ein Urteil eines Bezirks- oder Landesgerichtes, vorliegt und die betroffene Person (Partei) behauptet, dass sie dadurch wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzeswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt ist.
Lesen Sie im Langtext mehr über die neue Gesetzesbeschwerde.
RAA Mag. (FH) Mag. Florian Pum
RA DDr. Alexander Hasch