16.02.2017
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.10.2016, 6 Ob 169/16w) beschäftigte sich das Höchstgericht mit der Frage der Zulässigkeit einer nur teilweisen Ausschüttung des Bilanzgewinnes einer Aktiengesellschaft, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht, und kommt dabei zu einem für viele überraschenden Ergebnis.
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RA DDr. Alexander Hasch
RAA Mag. Maximilian Hofmaninger