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29.03.2023

NEWSLETTER 03-2023: BÖSE FOLGEN BEI “NACHTEILIGEN” ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Ein Konsument bestellte bei einer Haushalts-Messe eine Küche und trat aber dann, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück. Das Küchenstudio berief sich auf seine AGBs, welche sinngemäß wie folgt lauteten:

 

Dem Küchenstudio steht bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt seitens des Konsumenten ein Pauschalentgelt von 20 % des Entgeltes zu. Das Küchenstudio ist aber – nach freier Wahl – auch berechtigt, den tatsächlichen entstandenen Schaden zu verlangen.

Näheres dazu finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.
 

RA Dr. Franz Guggenberger