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25.04.2019

NEWSLETTER 04-2019: UWG-NOVELLE 2018 - SEIT 29.01.2019 IN KRAFT

Auf Unternehmerseite ist zu beachten, dass durch die Novellierung dem jeweiligen Geheimnisinhaber auch gewisse Schutzpflichten im Sinne angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen auferlegt werden, die er in seinem Unternehmen umsetzen muss, damit die vertrauliche Information auch ein schützenswertes "Geschäftsgeheimnis" im Sinne des § 26b UWG darstellt. Die konkret zu treffenden organisatorischen und technischen Maßnahmen hängen dabei insbesondere von der Art und individuellen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses einerseits, sowie von der Branche, Größe und Art des Unternehmens andererseits, ab. Da der Geheimnisinhaber verpflichtet ist, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu setzen, sollten insbesondere entsprechende Geheim­haltungsverpflichtungen in den Dienstverträgen und spezifische Schulungen der Mitarbeiter im Umgang mit vertraulichen Geschäftsinformationen vorgesehen werden. In technischer Hinsicht empfiehlt es sich den Zugang zu vertraulichen Informationen durch abgestufte Zugangsberechtigungen und Passwörter zu beschränken.
 

Weitere Neuerungen erfahren Sie in unserem aktuellen Newsletter.
 

RA DDr. Alexander Hasch
RAA Mag. Martin Kreindl