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28.04.2015

NEWSLETTER 05-2015: MARKTMISSBRAUCHSRICHTLINIE

Eine Insider-Information liegt nicht erst dann vor, wenn mit dieser eine bestimmte Richtung der Kursänderung eines Finanzinstrumentes vorhergesagt werden kann. Nur vage und allgemeine Informationen, die keine Schlussfolgerung auf die Auswirkung hinsichtlich des Kurses zulassen, sind nicht unter eine "Insider-Information" zu subsumieren.

 

Lesen Sie im Langtext mehr über die Ausführungen der kürzlich ergangenen EuGH-Entscheidung.

 

 

RAA Mag. Rudolf Greil
RA Dr. Franz Guggenberger