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30.08.2018

NEWSLETTER 06-2018: PRIVATSTIFTUNGEN - KEINE NACHTRÄGLICHE EINFÜHRUNG EINES ÄNDERUNGSRECHTS

Wie dies in der Praxis häufig vorkommt, wurde im Anlassfall seitens des Erststifters und der Zweitstifterin – es handelt sich bei diesen vermutlich um Eheleute – gemeinsam eine Privatstiftung errichtet. Im Zuge der Errichtung der Privatstiftung wurde seitens beider Stifter ausdrücklich auf das Widerrufsrecht verzichtet. Das Änderungsrecht behielt man sich zwar vor, es wurde aber so geregelt, dass dieses zu Lebzeiten nur vom Erststifter ausgeübt werden kann, nicht aber auch von der Zweitstifterin.

 

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RA DDr. Alexander Hasch
RA Mag. Johannes Wolfgruber, MBA