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04.12.2018

NEWSLETTER 09-2018: DAS 2. ERWACHSENENSCHUTZ-GESETZ

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) hat die Grundstruktur der Vorsorgevollmacht beibehalten, jedoch in zahlreichen Punkten geändert. Neu ist insbesondere, dass die Vorsorgevollmacht künftig nur vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein wirksam errichtet werden kann.

Nähere Details hierzu finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.

RA DDr. Alexander Hasch
RA Mag. Johannes Wolfgruber, MBA
RAA Mag Marlene Fahrngruber