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08.09.2020

NEWSLETTER 09-2020: MELDEPFLICHTEN NACH DEM EU-MELDEPFLICHTGESETZ

Aufgrund der Freiheiten innerhalb der Europäischen Union können sich Kapital und Personen relativ frei bewegen, was dazu führt, dass vermehrt auch grenzüberschreitende Gestaltungen gewählt wurden und werden, die zum Teil auch dem Zweck der größtmöglichen Steuervermeidung dienen.

 

Da dies nicht im Interesse der Mitgliedsstaaten liegt, wurde bereits vor längerer Zeit eine EU Richtlinie zur Meldepflicht und dem verpflichtenden Informationsaustausch für derartige Gestaltungen erlassen [Richtlinie RL (EU) 2018/822 zur Änderung der RL (EU) 2011/16 (Amtshilferichtlinie) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen ("DAC 6")].

 

Die EU-Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, diese Richtlinie bis längstens 31.12.2019 in das nationale Recht umzusetzen. In Österreich wurde dieser Pflicht mit dem
EU-Meldepflichtgesetz ("EU-MPfG") entsprochen, das am 19.09.2019 durch den Nationalrat beschlossen wurde und am 01.07.2020 in Kraft getreten ist.
 

Näheres dazu finden Sie in unserem Newsletter.

RA DDr. Alexander Hasch
RA Mag. Johannes Wolfgruber, MBA