19.10.2020
Gemäß § 277 Abs 1 UGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag ihre Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht einzureichen (Einlangen bei Gericht) – nicht so in diesem Jahr! Folgende (gemäß § 4 COVID-19-GesG mit 31.12.2020 befristete) Neuerungen wurden im Rahmen der COVID-19-Sondergesetzgebung erlassen.
In unserem neuesten Newsletter informieren wir Sie über die wesentlichen Neuerungen dieser COVID-19-Sondergesetzgebung!
RA Dr. Alexander Hasch
RA Mag. Johannes Wolfgruber, MBA
RAA Mag. Andrea Mairhofer