18.11.2020
In Gesellschaftsverträgen wird häufig eine Klausel dafür vorgesehen, dass für bestimmte Fälle des freiwilligen (Verkauf) oder unfreiwilligen (Insolvenz, Tod) Ausscheidens eines Gesellschafters, die übrigen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht haben. Der Grund liegt häufig darin, dass die Gesellschafter unter sich bleiben und keinen neuen Gesellschafter aufgezwungen bekommen wollen. Sie wollen (mit)entscheiden, wer neuer Geschäftspartner in der Gesellschaft wird.
In unserem neuen Newsletter informieren wir Sie über die neueste Entscheidung des OGH und ihre Auswirkungen auf die Praxis.
RA Dr. Franz Guggenberger
RA Mag. Johannes Wolfgruber, MBA