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26.11.2014

NEWSLETTER 13-2014: WOHNRECHTSNOVELLE 2015

Die beiden wesentlichen Änderungen betreffen einerseits die Lösung der Frage der Kostentragung im Zusammenhang mit Betrieb und Erhaltung von Heizthermen in Mietobjekten; die novellierte Fassung des Mietrechtsgesetzes (MRG) wird eine ausdrückliche Regelung enthalten, wonach der Vermieter nunmehr zur Erhaltung von Heizthermen ausdrücklich verpflichtet ist, der Mieter hat jedoch weiterhin die jährlichen Wartungskosten zu tragen.
 

Andererseits wird eine Lücke des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) betreffend das Eigentum an Zubehör zum Hauptobjekt geschlossen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass, sofern Zubehörobjekte wie Kellerabteile, KFZ-Stellplätze oder Gartenanteile nicht gesondert im Grundbuch eingetragen sind, diese als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen sind und daher im gemeinsamen Eigentum aller Wohnungseigentümer stehen würden.
 

Da bei einer derartigen Rechtsauslegung rund eine Million Wohnungseigentümer das ihnen zugeordnete Zubehör-Wohnungseigentum verloren hätten, war eine gesetzliche Klarstellung dringend erforderlich. Die nunmehr beschlossene Novellierung sieht vor, dass die wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum nicht der grundbücherlichen Eintragung bedarf, sofern sich die Zuordnung zum jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt aus den im Grundbuch einliegenden Urkunden (so insbesondere dem Wohnungseigentumsvertrag oder dem Nutzwertgutachten) eindeutig ergibt.
 

Die Bestimmungen der Novelle des MRG und WEG sollen ab 01. März 2015 gelten, werden jedoch als (zum Teil) rückwirkend geltend konzipiert. Im nachstehenden Langtext werden wir die zwei zuvor genannten Änderungen näher erläutern.
 

 

RA Mag. Johannes Wolfgruber, MBA
RAA Mag. Jiří Bělka