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12.12.2014

NEWSLETTER 14-2014: GESCHÄFTSFÜHERHAFTUNG BEI ANLEGERSCHÄDEN

Aufgrund dieser neuen Entscheidung ist davon auszugehen, dass auch in anderen Berufszweigen der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn die Gesellschaft über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt und keine Berufshaftpflicht­versicherung abgeschlossen wurde.

 

 

RAA Mag. Jiri Belka

RA Mag. Reinhard Kollros

RA DDr. Alexander Hasch